Statuten

Swiss Women in Dentistry

 

      1. Name, Sitz und Zweck der Gesellschaft
      • 1 Name und Sitz der Gesellschaft

1 Die Swiss Women in Dentistry ist ein Verein im Sinne von Art. 60ff. des schweizerischen Zivilgesetzbuches.

2 Der Rechtssitz der Gesellschaft ist Zürich, Kanton Zürich.

3 Das Gesellschaftsjahr ist identisch mit dem Kalenderjahr.

 

      • 2 Zweck

1 Die Swiss Women in Dentistry bezweckt die Vernetzung und die interdisziplinäre Zusammenarbeit zwischen Zahn- und Humanmedizin. Dies umfasst unter anderem:

  • die Vernetzung, Förderung und das Kontakteknüpfen der Zahnärztinnen untereinander;
  • das Schaffen von Fortbildungsmöglichkeiten und Sponsoringevents;
  • Chatplattform;
  • Mentoring junger Zahnärztinnen mit Partnerpraxen;
  • Unterstützung von Staatsabgängerinnen bei der Vermittlung von Arbeitsstellen;
  • Praxisgründungsseminare;
  • Referentinnenpool für externe Vorträge vermitteln;
  • Vermittlung von kurzfristigen Arbeitseinsätzen/ Vertretungen mit Personalpool von Zahnärzten, Dentalassistentinnen, Prophylaxeassistentinnen, Dentalhygienikerinnen;
  • Industrie Partnerschaften;
  • Verhandlung von Einkaufskonditionen mit Industriepartnern.

2 Der Verein ist politisch und konfessionell neutral. Alle Personen und Funktionsbezeichnungen gelten ungeachtet der Sprachform für beide Geschlechter.

3 Einer Änderung des Vereinszwecks müssen zweidrittel der anwesenden Mitglieder zustimmen.

 

      1. Mitgliedschaft
      • 3 Mitglieder

1 Mitglieder des Vereins können natürliche und juristische Personen sowie Personengesellschaften sein, welche den Zweck des Vereins anerkennen und fördern.

2 Die Mitglieder unterteilen sich in ordentliche Mitglieder, Gastmitglieder und Ehrenmitglieder.

 

      • 4 Aufnahmeverfahren

1 Wer Mitglied der Swiss Women in Dentistry werden will, hat ein schriftliches Aufnahmegesuch an den Vorstand zustellen.

2 Der Vorstand entscheidet, ob auf ein Aufnahmegesuch eingetreten wird. Ein ablehnender Entscheid muss nicht begründet werden.

3 Der Entscheid des Vorstandes ist endgültig.

4 Tritt der Vorstand auf ein Aufnahmegesuch ein, wird die Aufnahme den restlichen Mitgliedern mindestens vierteljährlich schriftlich (Vereinschat, E-Mail) bekannt gegeben. Erfolgt bis 14 Tage nach Mitteilung der Aufnahme keine Einsprache ist die Aufnahme definitiv.

5 Erfolgt fristgerecht eine Einsprache, so hört der Vorstand die Einsprecherin an und entscheidet erneut über die Aufnahme. Hält der Vorstand an der Aufnahme fest, wird die Aufnahme des Mitgliedes an der folgenden Generalversammlung traktandiert. Die Generalversammlung beschliesst die Aufnahme mit dem einfachen Mehr der abgegebenen gültigen Stimmen.

6 Die Neuaufnahmen erfolgen immer quartalsweise. Stichtag ist bei keiner Einsprache nach § 4 Abs. 5 der Statuten das Datum des Eintretensentscheides des Vorstandes. Erfolgt eine Einsprache ist die Aufnahme am Folgetag des Beschlusses über die Aufnahme an der Generalversammlung erfolgt.

      • 5 Vereinschat

1 Die Kommunikation zwischen den Mitgliedern und dem Vorstand erfolgt über den Vereinschat.

2 Der Vorstand stellt den Mitgliedern einen Vereinschat zur Verfügung. Es obliegt dem Vorstand, abschliessend über die jeweilige Form des Vereinschats zu entscheiden.

3 Wünscht ein Mitglied nicht in den Vereinschat einzutreten, hat es dies dem Vorstand per E-Mail mitzuteilen. Mitglieder, welche nicht dem Vereinschat angehören möchten, werden nach Ermessen des Vorstandes über die aktuellen Aktivitäten des Vereins informiert.

 

      • 6 Mitgliederbeitrag

1 Die Mitgliederbeiträge werden von der Generalversammlung jährlich festgelegt.

2 Mitglieder haben für das Kalenderjahr, in welchem ihre Aufnahme erfolgt, den Mitgliederbeitrag quartalsweise anteilig zu entrichten.

3 Die Generalversammlung kann Mitglieder und Nichtmitglieder zu Ehrenmitgliedern ernennen, hierfür ist das einfache Mehr der abgegebenen gültigen Stimmen notwendig.

4 Der Vorstand ist von der Leistung von Mitgliederbeiträgen befreit.

5 Bei vorliegen von besonderen Gründen ist der Vorstand befugt, den Jahresbeitrag einzelner Mitgliederinnen zu reduzieren oder zu erlassen.

 

      • 7 Erlöschen der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Ausschluss oder durch Tod bei natürlichen Personen bzw. Verlust der Rechtsfähigkeit bei juristischen Personen.

 

      • 7.1 Austritt

Der Austritt ist nur auf das Ende eines Geschäftsjahres unter Einhaltung einer einmonatigen Frist möglich. Die Austrittserklärung ist schriftlich (E-Mail) gegenüber dem Vorstand zu erklären. Der Vorstand entfernt das Mitglied nach Erhalt der Austrittserklärung aus dem Vereinschat.

      • 7.2 Ausschluss

1 Der Vorstand kann ein Mitglied vom Verein ausschliessen, wenn es den Mitgliederbeitrag trotz Mahnung nicht bezahlt, den Interessen des Vereins in schwerwiegender Weise zuwiderhandelt oder andere wichtige Gründe einen Ausschluss rechtfertigen. Der Ausschluss erfolgt nach Anhörung des Mitgliedes und wird diesem mündlich erklärt. Der Ausschluss gilt per sofort und der Mitgliederbeitrag wird nicht zurückerstattet.

2 Der Ausschluss ist endgültig, soweit das Mitglied nicht innerhalb von 30 Tagen nach Mitteilung des Ausschlusses durch den Vorstand eine begründete Einsprache erhebt. Eine unbegründete Einsprache ist unbeachtlich.

3 Geht beim Vorstand eine fristgerechte begründete Einsprache ein und widerruft der Vorstand den Ausschluss nicht, wird der Ausschluss an der nächsten Generalversammlung traktandiert. Über die Gutheissung der Einsprache entscheidet die Generalversammlung mit einfachem Mehr der abgegebenen gültigen Stimmen.

 

      • 7.3 Tod bei natürlichen Personen bzw. Verlust der Rechtsfähigkeit bei juristischen Personen

Die Mitgliedschaft ist weder vererblich noch rechtsgeschäftlich übertragbar. Eine anteilsmässige Rückerstattung des Mitgliederbeitrages ist unter diesem Paragrafen ausgeschlossen.

      • Organe der Gesellschaft
      • 8 Organe

Die Organe des Vereins sind die Generalversammlung und der Vorstand.

 

      1. Generalversammlung
      • 9 Ordentliche Generalversammlung

1 Oberstes Organ des Vereins ist die Generalversammlung. Ihr stehen folgende Befugnisse zu:

      1. a) Genehmigung des Protokolls der letzten Generalversammlung
      2. b) Abnahme des Jahresberichts, der Jahresrechnung, des Jahresbudgets
      3. c) Entlastung des Vorstandes
      4. d) Festsetzung der Mitgliederbeiträge und des Jahresbudgets
      5. e) Wahl und Abberufung des Vorstandes
      6. f) Behandlung von Anträgen des Vorstandes und der Mitglieder
      7. g) Änderung der Statuten
      8. h) Auflösung des Vereins

2 Die ordentliche Generalversammlung findet innerhalb der ersten sechs Monate eines Kalenderjahres statt.

 

      • 10 Ausserordentliche Generalversammlung

1 Zur Behandlung von Geschäften, für welche die Generalversammlung zuständig ist, kann der Vorstand auch ausserordentliche Generalversammlungen einberufen.

2 Der Vorstand ist zur Einberufung einer ausserordentlichen Generalversammlung verpflichtet, wenn ein Fünftel der stimmberechtigten Mitglieder dies verlangen.

 

      • 11 Einladung und Anträge

1 Die Einladung für ordentliche und ausserordentliche Generalversammlungen erfolgt mindestens drei Wochen im Voraus elektronisch per Vereinschat oder per E-Mail durch den Vorstand und enthält die Traktanden mit den Anträgen des Vorstandes. Beschlüsse können nur über traktandierte Geschäfte gefasst werden.

2 Anträge von Mitgliedern zuhanden der ordentlichen Generalversammlung sind schriftlich und bis spätestens fünf Wochen vorher an den Vorstand zu richten. Der Vorstand ergänzt die Traktandenliste um die fristgerecht eingegangenen Anträge vor der Generalversammlung.

 

      • 12 Wahlen und Verfahren

1 Den Vorsitz der Generalversammlung führt die Präsidentin, bei ihrer Verhinderung die Vizepräsidentin des Vorstandes oder ein anderes Vorstandsmitglied. Die Vorsitzende bezeichnet eine Protokollführerin und zwei stimmberechtigte Mitglieder für die Ermittlung von Abstimmungs- und Wahlergebnissen.

2 Über die Beschlüsse der Generalversammlung ist ein Protokoll zu führen, welches von der Vorsitzenden und von der Protokollführerin unterzeichnet wird. Die Mitglieder sind berechtigt, das Protokoll einzusehen.

3 Abstimmungen und Wahlen finden offen statt, sofern nicht eine geheime Abstimmung verlangt wird. Die Generalversammlung beschliesst über den Antrag auf geheime Abstimmung mit einfachem Mehr der abgegebenen gültigen Stimmen.

4 Sofern die Statuten nichts Abweichendes festhalten, gilt bei Beschlüssen der Generalversammlung das einfache Mehr der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit hat die Vorsitzende den Stichentscheid.

5 Ordentliche Mitglieder und Ehrenmitglieder haben eine Stimme. Gastmitglieder haben kein Stimmrecht.

6 Stellvertretung ist ausgeschlossen. Abwesende haben kein Stimmrecht.

 

      1. Vorstand
      • 13 Vorstand

1 Der Vorstand besteht aus drei bis zehn Mitgliedern. Sie werden von der GV für die Amtsdauer von drei Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Eine Abberufung ist jederzeit und fristlos möglich.

2 Die Vereinsversammlung wählt die Präsidentin. Im Übrigen konstituiert sich der Vorstand selbst und bestimmt die Zeichnungsberechtigung. Grundsätzlich gilt die Unterschrift zu zweit.

3 Der Vorstand besteht aus der Präsidentin, Vizepräsidentin, Kassierin und Vorstandsmitgliedern. Es obliegt dem Vorstand, weitere Vorstandsmitglieder der Generalversammlung zur Wahl vorzuschlagen. Ämterkumulation ist zulässig.

4 Dem Vorstand obliegen die Leitung und Vertretung des Vereins. Er kann in allen Angelegenheiten Beschluss fassen, die nicht nach dem Gesetz oder den Statuten der Generalversammlung zugeteilt sind.

 

      • 14 Delegation

Der Vorstand ist ermächtigt, zu seiner Entlastung die Buchhaltung, Verwaltung des Vermögens, Sekretariatsarbeiten und weitere administrative Aufgaben an Dritte zu delegieren. Der Umfang der einzelnen Arbeitsleistungen richtet sich nach dem Bedürfnis des Vorstandes.

 

      • 15 Vorstandssitzungen / Beschlussfähigkeit

1 Der Vorstand wird auf Antrag der Präsidentin oder auf Verlangen eines Vorstandsmitgliedes einberufen. Der Vorstand versammelt sich so oft es die Geschäfte erfordern. Zirkularbeschlüsse sind zulässig.

2 Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit der Vorstandsmitglieder anwesend ist. Die Sitzungen sind zu protokollieren und die abwesenden Vorstandsmitglieder sind zu informieren.

3 Jedes Vorstandsmitglied hat eine Stimme. Beschlüsse erfolgen mit dem einfachen Mehr der anwesenden Stimmen. Bei Stimmengleichheit hat die Präsidentin den Stichentscheid.

4 Der Vorstand regelt die Funktions- und Spesenentschädigungen selbstständig in einem Reglement.

 

      • 16 Finanzkompetenz

1 Der Vorstand hat für unvorhergesehene, nicht budgetierte Ausgaben eine Finanzkompetenz bis zu 15% des jeweiligen Totals der jährlichen Mitgliederbeiträge.

2 Die Präsidentin hat gemeinsam mit der Vizepräsidentin für unvorhergesehene, nicht budgetierte Ausgaben eine Finanzkompetenz von 5% des jeweiligen Totals der jährlichen Mitgliederbeiträge.

 

      1. Allgemeine Bestimmungen
      • 17 Vereinsvermögen, Haftung und Nachschusspflicht

1 Das Vermögen des Vereins setzt sich aus den Mitgliedsbeiträgen, Überschüssen der Betriebsrechnung, allfälligen Schenkungen, Sponsoren, Veranstaltungsbeiträgen und Vermächtnissen zusammen.

2 Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet ausschliesslich das Vereinsvermögen. Eine persönliche Haftung und Nachschusspflicht der Vereinsmitglieder sind ausgeschlossen.

 

      • 18 Statutenänderungen und Auflösung

1 Statutenänderungen des Vereins erfordern eine Zweidrittelmehrheit der gültigen abgegeben Stimmen.

2 Die Auflösung der Gesellschaft erfolgt bei Zustimmung von zweidrittel aller Mitglieder.

3 Bei Auflösung der Gesellschaft bestimmt die Generalversammlung die Verwendung des Liquidationserlöses.

 

      1. Schlussbestimmungen
      • 19 Inkrafttreten der Statuten

Diese Statuten wurden an der Gründerversammlung vom 22.11.2022 genehmigt und sofort in Kraft gesetzt. Die Statuten enthalten die seitherigen Statutenänderungen bis zur Generalversammlung vom 16.01.2025.

Durch die vorliegenden Statuten werden sämtliche früheren Statuten und Protokollzusätze aufgehoben.

 

Kontakt

 

 

Vereinssitz Swiss Women in Dentistry (SWID)
Zentralstrasse 2
CH- 8003 Zürich
Schweiz

E-Mail: swisswomenindentistry@gmail.com

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